Öffnungszeiten im Hofladen
Montag bis Freitag von
8:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr

AGB für Wiederverkäufer

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Firma Gätschenberger GmbH & Co. KG, 74842 Billigheim-Katzental

 

  • 1 Geltungsbereich

 

1.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch für alle zukünftigen Geschäfte, zwischen den Parteien, sowie für den Im- und Export; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, sie wären individuell vereinbart oder wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB´s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners, den Vertragsinhalt vorbehaltlos ausführen.

2.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 Abs.1 BGB.

 

  • 2 Vertragsabschluss und -inhalt

 

1.

Unsere Angebote, als auch Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Sie sind lediglich Offerten, d. h. Aufforderungen an den Kunden ein Angebot an uns zu stellen.

2.

Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung von uns oder durch Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3.

Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ereignisse (wie z. B. höhere Gewalt, Krieg, Streik, Arbeitsunruhen, Nichtgestellung der Transportmittel, Schlechtwetterperioden, Fehlverhalten der Lkw – Begleitpersonen etc.), die die Lieferung unmöglich machen oder verzögern, entbinden uns von der Lieferung und berechtigen uns, die Lieferung zeitlich hinauszuschieben; in diesem Fall sind Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – ausgeschlossen.

4.

Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.

5.

Gelieferte Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als zugesichert.

6.

Der Abschluss des Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen

Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Bei unverschuldeter Unmöglichkeit sind wir berechtigt, innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis der Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch zu.

 

  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1.

Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten „ab Werk“. Der Kunde trägt jeweils die anfallenden Nebenkosten wie Transport-, Fahrt-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

2.

Zölle, Konsulargebühren und sonst aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebots geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

3.

Wir sind zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften verpflichtet, wenn der Kunde uns rechtzeitig genaue Angaben macht. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.

Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die von uns angegebene Zahlstelle zu leisten.

Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Frist über den Betrag verfügen können. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge wird der Kunde diese durch Nachzahlung ausgleichen.

5.

Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist, kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

6.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet unserer Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.

7.

Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen steht dem Kunden nur gegenüber

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

 

  • 4 Lieferzeiten und Annahmeverzug

 

1.

Lieferzeiten/-termine sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als verbindliche Liefertermine schriftlich bestätigt. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten oder Kooperationspartner.

2.

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle

Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheitsleistungen termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Kunden abgesandt ist.

3.

Wir können – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – von diesem eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder der Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seiner vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.

Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über.

5.

Wird bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins die Lieferung durch uns verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch ein Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen; maximal jedoch für jeden Tag nach Ablauf der Nachfrist 0,3 %, jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen

werden kann.

6.

Der Kunde kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schäden, die der Kunde erleidet, dies gilt auch für Schäden aus einer verspäteten Lieferung, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

 

  • 5 Gefahrübergang

 

1.

Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die bestellte Ware unsere Lager verlassen hat, bzw. bei Lieferung durch uns dem Kunden übergeben wurde oder dem Kunden zur Abholung ab Lager zur Verfügung gestellt wird. Verzögert sich der Versand, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2.

Sollte der Kunde eine Verladung verlangen, erfolgt dies für Rechnung und auf eigene Gefahr des Kunden.

 

  • 6 Eigentumsvorbehalt

 

1.

Die von uns an den Kunden gelieferten und/oder eingebrachten Waren incl. Verpackungsmaterial und Transporthilfsmitteln, die in unserem Eigentum stehen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden unser Eigentum.

2.

Eine Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Für uns entstehen hieraus keinerlei Verpflichtungen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Eigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen, im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Fall der untrennbaren Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Ware infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir darüber einig, dass der

Kunde uns anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. So entstandenes Allein-oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

3.

Ist der vorstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Kunde uns unverzüglich darüber zu informieren und bei der Begründung eines den Bestimmungen dieses Landes entsprechenden Sicherungsrechts für uns mitzuwirken.

4.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Pfändung oder

Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur

Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt erklärt, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräußerung –gleich in welchem Zustand – tritt der Kunde uns mit Abschluss des Vertrages bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden die ihm aus dem Weiterverkauf entstandenen und noch entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen den Namen des Drittschuldners und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und in seinen Vermögensverhältnissen keine nachteilige Änderung eintritt, werden wir die Forderung nicht

selbst einziehen.

5.

Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden aus der laufenden

Geschäftsverbindung insgesamt mehr als 10 %, so werden wir dem Kunden die ihm zustehenden Sicherungen freigeben.

6.

Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

7.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine

Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dies gilt auch bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt uns oder durch uns Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen und gibt uns die in unserem Eigentum stehenden Sachen heraus. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

 

  • 7 Transporthilfsmittel und Verpackung

 

1.

Objekte, die zum Transport eines Gutes genutzt werden und mit diesem eine Einheit bilden, sind so genannte Transporthilfsmittel. Hierzu zählen unter anderem auch CC-Container, EC-Container und EURO-Paletten.

2.

Sämtliche Mehrwegverpackungen sowie Transporthilfsmittel werden dem Kunden gegen Erhebung eines Pfandgeldes und Zahlung einer Benutzungsgebühr zur Verfügung gestellt. Sie verbleiben in unserem Eigentum, sofern es sich nicht um Eigentum Dritter handelt.

3.

Jede Übergabe von Mehrweg-Verpackungen oder Mehrweg-Transporthilfsmittel wird auf Konten erfasst.

4.

Bei Abholung oder Anlieferung der Ware in Mehrweg-Verpackungen oder Mehrweg-

Transporthilfsmitteln, die in unserem Eigentum stehen, verpflichtet sich der Kunde für einen

Umtausch/Austausch des Pfandgutes in sauberem und einwandfreiem Zustand zu sorgen. Werden die Mehrweg-Verpackung oder die Transporthilfsmittel, die in unserem Eigentum stehen, nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, so sind wir berechtigt Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung zu verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe entstanden ist. Ein vom Kunden gezahltes Pfandgeld wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

5.

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Pfandgelder besitzt und verwahrt der Kunde die Mehrweg-Verpackungen oder Mehrweg-Transporthilfsmittel, die nicht in unserem Eigentum stehen, für uns. Wir behalten uns solange ausdrücklich den mittelbaren Besitz an diesen Gegenständen vor. Die Weitergabe der Mehrweg-Verpackungen oder Mehrweg-Transporthilfsmittel, die nicht in unserem Eigentum stehen, ist vor der vollständigen Bezahlung sämtlicher noch offener Pfandgeldforderungen aus der Übergabe der jeweiligen Mehrweg-Verpackungen und Mehrweg-Transporthilfsmittel untersagt und stellt verbotene Eigenmacht dar. Für den Fall, dass der Kunde die Mehrweg-Verpackungen oder Mehrweg-Transporthilfsmittel bereits weitergegeben hat, tritt er zur Besicherung unserer für die betreffenden Mehrweg-Verpackungen und Mehrweg-Transporthilfsmittel noch ausstehenden Pfandgeldforderungen sämtliche entstandenen oder entstehenden Forderungen aus der Übergabe der Mehrweg-Verpackungen und Mehrweg-Transporthilfsmittel gegenüber demjenigen, an den er die Mehrweg-Verpackung und die Mehrweg-Transporthilfsmittel weitergegeben hat, schon jetzt in Höhe des offenen Pfandgeldes aus diesem Rechtsgeschäft an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.

Die im Eigentum eines Poolsystem-Betreibers stehenden Mehrwegverpackungen, Transporthilfsmittel u.a. sind direkt an den Pool-Betreiber zurückzugeben. Wir sind nicht zur Rücknahme verpflichtet oder berechtigt. Zur Zurücknahme von Einweg-Verpackungen oder Einweg-Transporthilfsmittel sind wir ebenfalls nicht verpflichtet. Etwaige Entsorgungskosten hat der Kunde zu tragen.

7.

Wir weisen den Kunden auf die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen zur Nutzung von

Poolsystemen, wie z. B. EURO-Pool, IFCO-System und Interseroh hin. Dem Kunden ist bekannt, dass für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen gemäß den von den Poolbetreibern jeweils gestellten Nutzungsbedingungen, er für Schäden haftet, die dem Poolbetreiber im Zusammenhang hiermit entstehen.

8.

Unsere jeweils gültigen Preise, Nutzungsentgelte und Pfandgelder werden durch Rundschreiben, Aushänge oder in anderen geeigneten Formen bekannt gegeben; sie sind mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen abänderbar.

 

  • 8 Sachmangel, Gewährleistung, Schadensersatz

 

1.

Der Kunde hat einen bestehenden Sachmangel unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

2.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Verwendung oder ähnliche äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäße Behandlungen entstanden sind. Eine mengenmäßige Abweichung von +/-5 % stellt keine erhebliche Abweichung dar.

 

 

3.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder Minderung zu verlangen.

4.

Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von uns nicht vertretbaren Gründen unmöglich wird. Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn bei Vertragsabschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse so grundlegend ändern, dass uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

5.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich, wenn dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.

6.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch uns schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.

Bei berechtigten Mängeln darf der Kunde Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir entstandene Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen.

9.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt.

10.

Wir sind nicht zur Entgegennahme von Eigenverpackung des Kunden verpflichtet. Sollte dennoch mit dem Kunden eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass kundeneigenes Leergut zum erneuten Befüllen durch uns übernommen wird, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

  • 9 Gesamthaftung

 

1.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2.

Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3.

Soweit der Schadensersatz uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Geschäftsführer, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

  • 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1.

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die

COFREUROP, es sei den, dass sie durch die vorliegenden AGB´s ergänzt oder geändert werden. Das UN-Kaufrecht sowie die Incoterms finden keine Anwendung.

2.

Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz unserer Gesellschaft.

3.

Mosbach ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

 

  • 11 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gilt eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie beim Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Firma Gätschenberger GmbH & Co. KG, 74842 Billigheim-Katzental

 

  • 1 Allgemeines

1.

Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende

Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht

widersprechen oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

2.

Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt

wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

3.

Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht unverzüglich an, so sind wir vor Zugang der

Annahmeerklärung des Lieferanten zum Widerruf berechtigt.

4.

Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und

Leistungen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

5.

Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden

von uns nicht übernommen.

 

  • 2 Liefertermin und Erfüllungsort

1.

Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer

Zustimmung zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang

bei der von uns angegebenen Versandanschrift sowie auf deren Bereitstellung in

abnahmefähigem Zustand maßgebend an.

2.

Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % des

Bestellwertes pro angefangenem Tag, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu

verlangen. Wir können die Vertragsstrafe verlangen, wenn wir uns das Recht dazu

spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der

Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehalten.

3.

Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung

angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben, ergibt sich der

Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt unsere Anschrift als

Erfüllungsort.

 

  • 3 Versand und Preisstellung

1.

Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden, Verpackungs- und

Versandvorschriften sind einzuhalten.

2.

Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind

Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen anzugeben.

Spätestens am Tag des Versands ist uns eine Versandanzeige zuzuleiten. Durch

Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des

Lieferanten.

 

  • 4 Rechnung und Zahlung, Abtretungsverbot

1.

Die Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten

Kennzeichnungen wiedergeben.

2.

Zahlungen erfolgen zu den Bedingungen gemäß Bestellung. Skontoabzug ist auch zulässig

bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

3.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderung uns gegenüber ohne schriftliche

Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; das gilt nicht bei wirksamer

Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten.

 

  • 5 Mängelansprüche

Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 3 Jahren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen

Bestimmungen.

 

  • 6 Hinweis- und Sorgfaltspflichten

1.

Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen

unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne

ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu

informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind,

diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

2.

Umstände, die die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine gefährden, sind uns zur

Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3.

Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten

Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang uns erbrachten

gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die

Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

4.

Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den

Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den

sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden

rechtlichen Anforderungen genügen, und hat uns auf spezielle, nicht allgemein bekannte

Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

5.

Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktbeobachtungen

sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.

 

  • 7 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.

Ist der Lieferant Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren –

Mosbach ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der

Lieferant zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen

Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes

gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

2.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht und die Incoterms

finden keine Anwendung.

Datenschutzhinweis:

Alle von Ihnen angegebenen Daten werden zur Auftragsabwicklung per EDV
gespeichert. Die Daten können auch zu werblichen Zwecken von der Firma
Gätschenberger GmbH & Co. KG, Röhrleinshof 1, 74842 Billigheim-Katzental
verwendet werden.
Die Adressen- und Rechnungsinformationen werden nicht weitergegeben.

 

Anschrift:
Gätschenberger GmbH & Co. KG
Röhrleinshof 1
74842 Billigheim-Katzental
Telefon: 06265 7385
Fax: 06265 292
E-Mail: info@gaetschenberger.de

 

Geschäftsleitung: Arno und Udo Gätschenberger

 

Handelsregisternummer: HRA 706958
Ust.IdNr. : DE306575440
Steuernummer: St-Nr: 40008/01055
CMA Nr. H1143064
Ec-Code: DE-003-ÖKO
Kontroll-Nr.: D-BW-Ka-3-01282B